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FAQs – Frequent asked questions (Häufig gestellt Fragen)
Manche Fragen stellen sich viele oder alle. Nachstehend finden Sie Antworten auf solche Fragen, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen. Die Fragen und Antworten sind in einzelne Rubriken unterteilt, so dass Sie „Ihre“ Frage – hoffentlich – schnell finden. Sollten dennoch Unklarheiten bleiben, können Sie sich gerne an diese Email-Adresse gebaeude2030(at)evkirchepfalz.de wenden. Wir versuchen dann, Ihnen schnell eine*n direkte*n Absprechpartner*in zu vermitteln oder Ihre Frage gleich zu beantworten.
Zu folgenden Kategorien finden Sie Fragen und Antworten:
Grundsätzliches
Zuständigkeiten und Entscheidungsebenen
Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
Datenbeschaffung
Prozessverlauf und Umsetzung
Gebäudespezifische Fragen
Kirchen
Pfarrhäuser
Kindertagesstätten
Gemeindehäuser
Änderungen in der Gebäudenutzung
Unterstützungsangebote seitens der Landeskirche
Diese Liste wird bei Bedarf erweitert, ergänzt oder korrigiert. Es lohnt sich also immer mal wieder nachzuschauen.
Um die Antworten zu sehen, klicken Sie einfach auf die jeweilige Frage.
Grundsätzliches
Wo bleibt die inhaltliche Diskussion, wo bleibt die Vision?
Hier sei auf die Einbringungsrede von Kirchenpräsidentin Dorothee Wüst während der Landessynode am 19. Mai 2022 zu dem Thema „Zukunft_Raum_Kirche“ verwiesen (s. Downloads).
Die Diskussionen und Überlegungen in den Arbeitsgruppen auf Regionenebene sollten auch inhaltlich und visionär ausgerichtet sein, um überhaupt zu Lösungen kommen zu können. Nur wo ich weiß, wie die Arbeit in der Kirchengemeinde/Region aussehen soll, kann ich auch den erforderlichen Raumbedarf klären. Es wird also ein Ineinander, kein Nacheinander von inhaltlichen Überlegungen und deren Auswirkungen auf den Raumbedarf sein.
Warum muss die Anzahl der kirchlichen Gebäude reduziert werden?
Ziel ist nicht primär die Zahl der Gebäude, sondern die Kosten für die Gebäude, also die Gebäudelast zu reduzieren.
Zurückgehende Mitgliedszahlen und damit auch zurückgehende Finanzmittel auf der einen Seite und steigende Betriebs- und Unterhaltungskosten auf der anderen Seite stellen immer mehr Kirchengemeinden vor große finanzielle Probleme. Mancherorts reichen die Schlüsselzuweisungen schon nicht mehr aus, die Gebäudekosten zu bestreiten. Andere Arbeitsfelder können dann nur über Spenden finanziert werden.
All das zwingt dazu zu überprüfen, welche Gebäude für die kirchliche Arbeit benötigt werden und wie man diese effizient nutzt.
Das Projekt „Räume für morgen. Kirchliche Gebäude 2030“ zielt in erster Linie auf die Reduzierung der Kosten und der CO2-Emissionen ab. Gelingt es, die Relation von Einnahmen und Kosten zu verbessern und durch entsprechende Maßnahmen den CO2-Ausstoß um die geforderten 90% zu verringern, dann muss es in dem Fall keine Reduktion der Gebäude geben, da damit schon die Kosten refinanziert sind und CO2 eingespart ist. Deshalb trägt das Gesetz auch den Namen „Effiziente Nutzung kirchlicher Gebäude…“
Warum ist der Zeitraum auf 2030 festgelegt?
Ursprünglich war ein Zeitrahmen bis 2035 angedacht. Dies bedeutet aber, dass in dem Umsetzungszeitraum zwei Kirchenwahlen stattfinden, was immer eine Veränderung in den Gremien nach sich zieht. Dies wurde als schwierig angesehen, so dass die Landessynode den Zeitraum bis 2030 festgelegt hat. Bis 2025 ist für beides – die Reduzierung der Gebäudelast und die CO2-Reduzioerung ein Maßnahmenkatalog zu erstellen und zu beschließen. Für die Gebäudelast ist dies dann bis 2030, für die CO2-Redukion bis 2035 umzusetzen.
Warum wird die CO2-Reduktion mit der Gebäudefrage verbunden?
Wie Gebäude beheizt und mit Energie versorgt werden, kann nicht von der Frage getrennt werden, wie sie in Zukunft unterhalten werden und welche Investitionen in die Instandhaltung nötig sind. Bei jeder Betrachtung des Investitions- und Betriebsbedarfs spielt die Beheizung, die Beleuchtung und der Zustand der Gebäudehülle eine wichtige Rolle. Die zusätzlichen Investitionen in den Klimaschutz sind dabei viel geringer (10 – 20 Prozent Mehrbedarf für einen hohen energetischen Standard) als die Kosten für die Sowieso-Instandhaltung.
Es ist eine Vereinfachung, wenn die Energiefragen direkt mit den Gebäudefragen gekoppelt werden, denn:
- Die Gremien müssen sich in einem Prozess, nicht in zwei Prozessen mit diesen Fragen auseinandersetzen.
- Die Betriebskosten können durch Klimaschutzmaßnahmen gesenkt werden. Mit Investitionen in die CO2-Reduzierung ist die Senkung von Betriebskosten verbunden.
- Fehlinvestitionen werden vermieden.
- Staatliche Fördermittel können besser mit einbezogen werden.
- Staatliche Vorgaben für Klimaschutz bleiben im Blick.
- Die Abgabe eines Gebäudes aus der kirchlichen Nutzung stellt eine Treibhausgas-Reduktion für das kirchliche CO2-Konto dar. Man kann zwar einwenden, dass das nur eine Verschiebung des Problems sei. Dem ist zu entgegnen, dass andere Eigentümer über andere Finanzmittel verfügen und höhere Investitionen im energetischen Bereich leichter stemmen können als eine Kirchengemeinde. Auch kann dadurch, dass Immobilien von neuen Eigentümer*innen weiter genutzt werden, ein Neubau vermieden werden, was eine große Einsparung von sog. „grauer Energie“ darstellt.
- Die Einnahmen aus der Verwertung von Grundstücken können bei der Planung eines zukunftsfähigen, treibhausgasneutralen Gebäudebestandes verwendet werden.
Zu alle dem ist es für den Klimaschutz ein großer Vorteil groß, dass er nicht als Extra-Prozess umgesetzt werden muss, sondern direkt in den bestehenden Strukturen Berücksichtigung findet.
Auf welcher Ebene sollen die 30% eingespart werden, in der Kirchengemeinde, der Kooperationszone oder im Kirchenbezirk?
Das 30% - Ziel ist im Hinblick auf den gesamten Kirchenbezirk zu erreichen. D.h. der Kirchenbezirk ist der Bilanzraum.
Im Prozessablauf ist vorgesehen, dass die Kirchengemeinden in Arbeitsgruppen von mindestens vier Kirchengemeinden eingeteilt werden. Diese Arbeitsgruppen sollen i.d.R. die Kooperationszonen abbilden. In diesen Arbeitsgruppen ist zu erarbeiten, wie eine Reduktion um 30% der in der Region bestehenden Gebäudelast zu erreichen ist. Deshalb ist die Zusammenarbeit in der Kooperationszone wichtig. Denn nur im gemeinschaftlichen Zusammenwirken lässt sich das Ziel erreichen.
Grundsätzlich kann es jedoch auch Abweichungen davon geben, sofern trotz gemeinschaftlicher Anstrengung die Region die 30% nicht schafft. Ein Weniger an der einen Stelle erfordert aber ein Mehr an anderer Stelle. Dies erfordert dann eine Verständigung über die eigene Region hinaus.
Am Ende müssen aber die 30% im Kirchenbezirk eingespart werden.
Welche Einnahmen können Kosten für den Gebäudeunterhalt ausgleichen?
Einnahmen können die gebäudebezogenen Kosten reduzieren, sofern sie direkt durch das Gebäude erwirtschaftet werden. So können Einnahmen durch die Vermietung eines Gemeindehauses für private Feiern beispielsweise die Gesamtkosten für das Gemeindehaus reduzieren. Ein Überschuss von einem Gebäude kann die Kosten eines anderen Gebäudes ausgleichen.
Einnahmen aus der Verpachtung von unbebauten Liegenschaften sind zwar sehr wünschenswert und eine Einnahmensteigerung hier wichtig, diese können jedoch nicht im Gebäude-2030-Prozess angerechnet werden, da dadurch nicht im Sinne des Gesetzes für effiziente Gebäudenutzung die „gebäudebezogenen Kosten“ reduziert werden. Zusätzliche Einnahmen sind wichtig, um die kirchliche Gemeindearbeit, Projekte und Personal zu finanzieren. Es sollten nicht alle Einnahmen für Gebäude verwendet werden. Es gilt also, sowohl die gebäudebezogenen Kosten zu reduzieren als auch Einnahmen zu verbreitern.
Welche Gebäude werden in der Bilanzierung berücksichtigt?
Gebäude, die kirchlich genutzt und in kirchlichem Eigentum sind sowie Gebäude oder für die Kosten auftreten, werden in der Treibhausgasbilanz und bei der Kostenreduktion berücksichtigt.
Beispiel: Ein Kindergarten in kommunaler Bauträgerschaft, dessen sämtliche gebäudebezogenen Kosten von der Kommune direkt bezahlt werden, wird nicht berücksichtigt; ein Kindergarten in kommunaler Bauträgerschaft, dessen Energiekosten von der Kirchengemeinde getragen werden, schon.
Rentierliche Objekte müssen sich sowieso selbst finanzieren und sind nicht Teil der Treibhausgas-Bilanz und Kostenreduktion. Für die Investitionsplanung der Kirchengemeinden ist eine realistische Kosten-Ertragsrechnung und Investitionsplanung auch für rentierliche Objekte wichtig. Diese kann im Zusammenhang mit dem Gebäudeprojekt erfolgen, sollte jedoch separat dokumentiert werden.
Zuständigkeiten und Entscheidungsebenen
Warum soll ein Projektteam zusammengestellt werden? Kann das nicht der Bezirkskirchenrat übernehmen?
Grundsätzlich könnte auch der Bezirkskirchenrat (BKR) diese Aufgabe wahrnehmen, aber es kann dadurch auch zu einer Überlastung der Mitglieder des BKRs führen. Außerdem haben sich die BKR-Mitglieder nicht unter der Voraussetzung, ein solches Projekt durchzuführen, um dieses Amt beworben. Ein eigenes Projektteam bietet die Chance, mehr Fachlichkeit einzubeziehen. Der BKR könnte dann stärker die Aufgabe wahrnehmen, die Arbeit des Projektteams unter der Perspektive der Passgenauigkeit für den Kirchenbezirk zu begleiten.
Ist nicht ein Interessenkonflikt im Projektteam angelegt?
Ein Interessenkonflikt ist nicht auszuschließen, da die Mitglieder in der Regel aus einzelnen Kirchengemeinden kommen und deshalb auch deren Interessen im Blick haben. Die finanziellen Mittel (s. auch Frage 33) können deshalb grundsätzlich auch für eine externe Moderation des Projektteams genutzt werden. Eine externe Moderation sollte in der Lage sein, Interessenkonflikte zu erkennen und angemessen mit ihnen umzugehen.
Einen solchen Interessenkonflikt kann es auch in anderen Fällen geben z.B. im BKR. Wer in einem kirchenbezirklichen Gremium/Team mitarbeitet, muss in der Lage sein, die Perspektive des großen Ganzen einzunehmen.
Wer ist dafür verantwortlich, dass in den Regionen die Arbeitsgruppen zusammenkommen?
Dafür ist der Bezirkskirchenrat verantwortlich, der den Vorschlag des Projektteams beschließt (vgl. Gesetz zur Effizienten Nutzung…. §4(1) Satz 2). Wo Projektteam und BKR identisch sind, beschließt der BKR seinen eigenen Vorschlag. Vor der Entscheidung sind die Kirchengemeinden anzuhören (vgl. §5(1) Satz 1).
Dem Bezirkskirchenrat werden weitreichende Befugnisse eingeräumt. Ist dies mit der kirchlichen Ordnung im Hinblick auf eine Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar?
Auf Grund von § 98 Abs. 2 Nr. 5 KV ist der Landeskirchenrat befugt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber einer Kirchengemeinde zu erlassen.
Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Grundlage werden die rechtlichen Voraussetzungen für aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wie Anordnung und Ersatzvornahme in der Kirchengemeindeordnung konkretisiert (vgl. § 37 ff. der Kirchengemeindeordnung).
Diese Befugnisse wurden durch die synodale Beschlussfassung über das Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) auf den Bezirkskirchenrat für einen konkreten Sachverhalt übertragen.
Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Kirchenverfassung den Kirchengemeinden eine besondere Stellung beimisst, die sich im in § 6 Abs. 3 der Kirchenverfassung beschriebenen Selbstverwaltungsrecht konkretisiert. Die Kirchenverfassung garantiert aber kein Recht, welches den politischen Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) gleichkäme. Die Kirchengemeinden sind in die gesamtkirchliche Ordnung weitaus stärker eingebunden als Kommunen in die staatliche Organisation. Landeskirche, Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sind gleichermaßen Kirche und deren Auftrag verpflichtet. Bei der Erfüllung dieses Auftrags haben sie als Dienstgemeinschaft zusammenzuwirken. (Vgl. Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 29. August 2008 im Verfahren XIII 102/09-155 sowie Rechtsgutachten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. Juni 2011 im Verfahren XIII 102/09-157)
Warum werden die Ausschüsse - also das Projektteam und die Arbeitsgruppen - nicht von der Bezirkssynode gebildet?
In der gesetzlichen Regelung für diesen Prozess wurde dies durch die Landessynode so festgelegt. Es ist auch opportun angesichts des bestehenden Zeitrahmens. Der Bezirkssynode ist jedoch jeweils Bericht zu erstatten. Mitglieder der Bezirkssynode, die ein Interesse an Mitarbeit haben, können dies gegenüber dem BKR signalisieren. Wichtig ist hier eine transparente, offene Kommunikation.
Wie werden endgültige Entscheidungen zur Gebäudestruktur getroffen?
Die endgültige Entscheidung über den Umsetzungsplanwird durch die Bezirkssynode getroffen. Ein Beschluss ist bis zum Herbst 2025 zu fassen (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes). Die Kirchengemeinden sind vorher hierzu anzuhören. Die Äußerungen der Kirchengemeinden sind der Bezirkssynode ebenfalls mit dem Umsetzungsplan vorzulegen (vgl. § 5 des Gesetzes).
Wer kontrolliert den Erfolg?
Der Kirchenbezirk ist für den Prozess verantwortlich und steuert ihn. Er ist auch für die Erfolgskontrolle verantwortlich.
Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
Wie kann die Vermittlung in die Gemeinde gelingen?
Es wird maßgeblich auf die Öffentlichkeitsarbeit ankommen, wie gut dieser Prozess in die Kirchengemeinde hinein vermittelt werden kann. Hierzu sollen den Kirchengemeinden nach Möglichkeit Materialien zur Verfügung gestellt.
Der Gemeindebrief, den es in fast jeder Gemeinde gibt, ist z.B. eine gute Möglichkeit, um Informationen an die Gemeindeglieder weiterzugeben. Darüber hinaus sollten auch andere Medien (die eigene Homepage, die Presse…) genutzt werden.
Auch das in unserer Verfassung in § 13 Abs. 2 vorgesehene Format der Gemeindeversammlung kann zur Information der breiten kirchlichen Öffentlichkeit genutzt werden.
Datenbeschaffung
Wer liefert die notwendigen Daten zu den Gebäuden?
Das Projektteam hat nach den rechtlichen Regelungen die Aufgabe, die Gebäudelisten und die notwendigen Daten an die Arbeitsgruppen weiterzugeben. Dieser Prozessschritt soll bis zum 30.04.2023 erfolgt sein.
Die Gebäudelast setzt sich zusammen aus
- den laufenden Betriebskosten
- der im Haushalt der Kirchengemeinde jährlich zu bildenden Instandhaltungsrücklage und
- der Baubedarfszuweisungen, die beim Kirchenbezirk verwaltet wird. (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes).
Instandhaltungsrücklage, Baubedarfszuweisungen und die Betriebskosten, die sich vor allem aus den Kosten für Heizenergie, Wasser und Strom zusammensetzen, sind aus den Haushaltsplänen bzw. Jahresrechnungen der Kirchengemeinden ablesbar.
Betriebskosten decken sich i.d.R. mit den Ausgaben für Heizkosten und Engie. Die Software „Fundus“ steht zur Verfügung, um die Energieverbräuche in kWh einzutragen.
Die Verwaltungsämter nehmen diese Aufgabe der Datenaufnahme als Pflichtaufgabe wahr und haben zugesagt, die Daten bis etwa Ende September 2022 zur Verfügung zu stellen.
Die Treibhausgas-Emissionen errechnen sich aus Heizenergie- und Stromverbrauch multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2 Faktor des jeweiligen Energieträgers (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes). Die eigene Stromproduktion aus Photovoltaik-Anlagen kann dem Stromverbrauch gutgeschrieben werden. Für die Berechnung wird vom Landeskirchenrat eine Vorlage zur Verfügung gestellt.
Wie wird die Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen abgebildet?
Die Verwaltungsämter stellen jedes Jahr die tatsächlich emittierten Emissionen auf der Grundlage der Rechnungen der Energieversorger zusammen.
Welche Basisjahre gelten?
Es können sowohl für die Gebäudekosten als auch für den Energieverbrauch die Basisjahre 2019 oder 2021 zugrunde gelegt werden. Bei einigen Gebäuden ist durch Corona-Maßnahmen das Jahr 2021 nicht typisch. Falls bei Einzelgebäuden keins der Jahre den typischen Verbrauch widerspiegelt (bei Freistehen eines Pfarrhauses zum Beispiel), kann auf ein typisches Vorjahr zurückgegriffen werden.
Was ist mit Vorleistungen, die bereits vor 2019 bzw. 2021 erbracht wurden?
Wenn eine Kirchengemeinde schon vorher sehr aktiv war und Kosten und Treibhausgase reduziert hat, lässt sich das an den Kennwerten CO2 pro Gemeindeglied und Kosten pro Gemeindeglied ablesen. Dies sollte in der Abwägung im Kirchenbezirk Berücksichtigung finden. Maßnahmen in den Vorjahren verbessern zudem die Ausgangsbilanz.
Welche Energieverbrauchsdaten werden von Pfarrhäusern aufgenommen?
Bei Pfarrhäusern wird nur der Heizenergieverbrauch berücksichtigt, nicht der Stromverbrauch, da der Stromverbrauch stark vom individuellen Verhalten abhängt und meistens ein privater Vertrag mit dem Stromversorger besteht. Der Heizenergieverbrauch hängt neben dem Heizverhalten stark von der Gebäudesubstanz ab und liegt daher auch im Verantwortungsbereich des Gebäudeträgers.
Steht der Datenschutz dem entgegen, Verbrauchsdaten von Pfarrhäusern aufzunehmen?
Die Verarbeitung der Verbrauchsdaten eines Pfarrhauses ist vor dem Hintergrund des Datenschutzes rechtmäßig, da sie für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann der Datenaufnahme nicht wirksam widersprechen, eine diesbezügliche Verarbeitung erfolgt rechtmäßig und muss nicht unterlassen werden.
Hintergrund:
Die Energieverbrauchsdaten der Dienstwohnung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers (Pfarrhaus) sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren, da sie sich über das konkrete Haus auf eine identifizierte Person/Personen (Bewohner des Hauses) beziehen. Insoweit finden die Regelungen des Gesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Anwendung. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet hingegen keine Anwendung, da die Kirchen mit dem DSG-EKD ein eigenes Datenschutzrecht geschaffen haben, was jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielt, da das DSG-EKD und die DSGVO sich im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich des Schutzstandards entsprechen.
Nach § 6 DSG-EKD ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift diese erlaubt/anordnet (§ 6 Nr. 1), die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 6 Nr. 2) oder die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die kirchliche Stelle unterliegt (§ 6 Nr. 6).
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die effizientere Nutzung kirchlicher Gebäude regelt, dass die finanziellen Bedarfe der kirchlich genutzten Gebäude um 30%, die THG-Emissionen um 90 % zu reduzieren sind. Gem. der Absätze 2 und 3 ergeben sich die finanziellen Bedarfe und THG-Emissionen u.a. aus den Betriebskosten und dem Heizenergie – und Stromverbrauch der kirchlich genutzten Gebäude.
Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2a der Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude hat das Projetteam für die Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden eine Darstellung der finanziellen Bedarfe (und damit auch der Betriebskosten) und der THG-Emissionen (und damit der Heizenergie – und Stromverbräuche) zu erstellen.
Daher ist die Verarbeitung der Energieverbrauchsdaten eines Pfarrhauses zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung des Projektteams erforderlich. Die Daten dürfen gem. § 6 Nr. 6 DSG-EKD rechtmäßig für diesen Zweck verarbeitet, bspw. bei den betroffenen Personen erhoben werden.
Wurden die Daten bereits für einen anderen Zweck erhoben, bspw. zur Abrechnung von Nebenkosten eines Pfarrhauses, so dürfen diese Daten gem. § 7 DSG-EKD u.a. auch dann für einen anderen Zweck verwendet werden, wenn eine kirchliche Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Das Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude setzt die Verarbeitung der Daten über Betriebskosten und Energieverbrauch zwingend voraus. Ohne Kenntnis und Nutzung dieser Daten können die gesetzlich normierten Aufgaben nicht wahrgenommen werden.
Insoweit ist es hier gem. § 7 DSG-EKD zulässig, bereits vorhandene Daten über Betriebskosten und Energieverbrauch auch für Zwecke des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude zu verwenden.
Gem. § 25 Abs. 1 DSG-EKD besteht das Recht von Betroffenen, einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen, allerdings nur hinsichtlich der Verarbeitung von Daten nach § 6 Nrn. 1, 3, 4 oder 8 DSG-EKD. Es sind für den Widerspruch Gründe anzugeben, die sich aus der besonderen Situation der Widersprechenden ergeben.
Grundsätzlich wäre die verarbeitende Stelle bei einem Widerspruch nach § 25 Abs. 1 verpflichtet, die Verarbeitung der Daten zu unterlassen, es sei denn es besteht nach § 25 Abs. 2 an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift verpflichtet zur Verarbeitung.
In diesem Fall stützt sich die Verarbeitung der Daten u.a. auch auf § 6 Nr. 6 DSG-EKD (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung). Eine solche Datenverarbeitung ist im Katalog der Verarbeitungen gegen die gem. § 25 Abs. 1 Widerspruch eingelegt werden kann bereits nicht enthalten, da die verarbeitende Stelle in diesem Fall keine Wahl hat: Unterliegt sie wie hier einer rechtlichen Verpflichtung, die sie erfüllen muss und benötigt sie dafür die Datenverarbeitung, dann hat sie nicht die Wahl, diese zu unterlassen.
Selbst wenn jedoch der Datenverarbeitung wirksam widersprochen werden könnte, so würde in diesem Falls die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2 DSG-EKD greifen, wonach trotz eines Widerspruches die Datenverarbeitung nicht unterlassen werden muss, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Insoweit kann der Verarbeitung der Verbrauchsdaten eines Pfarrhauses nicht wirksam widersprochen werden, eine diesbezügliche Verarbeitung erfolgt rechtmäßig und muss nicht unterlassen werden.
Prozessverlauf und Umsetzung
Wie kann man bereits 2025 ein Ergebnis für 2030 prognostizieren?
Die gesetzliche Regelung ist so angelegt, dass es ein Stichjahr gibt und von diesen Daten ist zunächst als Rechengrundlage auszugehen. Als Stichjahr gilt das Jahr 2019. Sollten die Gebäudekosten für dieses Jahr nicht vorliegen oder zu erheben sein, dann kann auch das Jahr 2021 gewählt werden. Die in dem jeweiligen Jahr errechneten Beträge und Daten sind die Marke für die Zielerreichung.
Natürlich weiß 2022 niemand, wie sich die Situation bis 2025 oder gar bis 2030 entwickelt.
Wir erleben gerade durch den Krieg in der Ukraine, welche Auswirkungen nicht vorhersehbare Ereignisse auf die Preisentwicklung haben. Aber dies sollte uns nicht davon abhalten, das vorgegebene Ziel anzuvisieren und die notwendigen Schritte einzuleiten. Ob wir nochmals nachsteuern müssen, kann heute niemand abschließend beantworten.
Was passiert, wenn im Umsetzungsplan die Reduktion der Gebäudelast um 30% nicht erzielt wird?
Der Bezirkskirchenrat kann nach einer erfolgten Fristsetzung und Androhung selbst Maßnahmen beschließen (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes).
Gebäudespezifische Fragen
Kirchen: Darf man eine Kirche aufgeben/verkaufen/abreißen?
Kirchen sind besondere Gebäude. Sie haben einen hohen symbolischen Wert. Sie stehen für die Präsenz der Kirche in der Welt. Theologie und Glaube wird an und in ihnen sichtbar. Wenn eine Kirche abgerissen wird, verändert das Ortsbild, es schwindet auch die Präsenz der Kirche vor Ort.
Viele Menschen haben eine emotionale Verbindung zu „ihrem“ Kirchengebäude: es ist der Ort, an dem sich wesentliche Übergänge im Leben vollzogen haben: die Aufnahme in die Kirche (Taufe), die Bestätigung der Taufe (Konfirmation), die Eheschließung, vielleicht auch der Abschied von Menschen (Trauerfeier). Auch einschneidende öffentliche Ereignisse finden dort statt.
Kirchen gelten als sog. Sonderimmobilien. Sie lassen sich in der Regel nicht so leicht verkaufen wie ein Wohnhaus oder Bürogebäude.
All das, muss mitbedacht werden, wenn es Überlegungen gibt, eine Kirche aufzugeben, umzunutzen oder gar niederzulegen (d.h. abzureißen).
Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Kirche aufzugeben, einer anderen Nutzung zuzuführen oder nicht mehr in sie zu investieren, was den allmählichen Verfall nach sich zieht. Eine gemeinsame Nutzung einer Kirche mit anderen ACK-Kirchen kann auch eine Lösung sein.
Auf jeden Fall ist der Abschied von einer Kirche ein schwieriger Prozess, der mit Bedacht gestaltet werden muss und professionell begleitet werden sollte (Gemeindeberatung). Aber ausgeschlossen ist die Aufgabe einer Kirche nicht.
Pfarrhäuser: Darf man ein Pfarrhaus aufgeben/verkaufen/abreißen?
Wenn das Pfarrhaus nicht mehr benötigt wird, weil es die Pfarrstelle nicht mehr gibt, kann ein Pfarrhaus aufgegeben werden. Hier ist nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern auch perspektivisch im Hinblick auf das künftige Pfarrstellenbudget. Also: wird es diese Pfarrstelle in 5 oder 10 Jahren noch geben?
Neben einem Verkauf ist zu prüfen, ob eine Vermietung nicht die bessere Alternative ist. Selbst wenn das Gebäude vor einer Vermietung noch saniert werden muss, könnten sich die Kosten durch die Mieteinnahmen in einigen Jahren amortisieren und diese dauerhaften Einnahmen eine gute Finanzquelle für die Zukunft sein.
Wenn das Pfarrhaus zu hohe Investitionskosten erfordert, dann ist ein Verkauf sinnvoll. Neue Eigentümer haben möglicherweise andere finanzielle Möglichkeiten, diese Kosten zu tragen.
Aber es ist zu beachten, dass eine Kirchengemeinde für die Pfarrperson eine Pfarrwohnung zu stellen hat. Wenn es kein Pfarrhaus gibt, muss eine Wohnung angemietet werden. Entweder mietet die Kirchengemeinde die Wohnung und stellt sie der Pfarrperson zur Verfügung oder sie zahlt den Pfarrwohnungsausgleichsbetrag (derzeit 750,71 € plus bei Verheirateten der Familienzuschlag von max. ca. 75 € sowie ein dynamischer Betrag von max. ca. 70 €) an die Landeskirche, die ihn über das Gehalt an die Pfarrperson weitergibt. Dann mietet die Pfarrperson selbst eine Wohnung an.
Pfarrhäuser: Wenn Pfarrhäuser aufgegeben werden, wo bleibt dann das Gemeindebüro?
Grundsätzlich ist seitens der Kirchengemeinde(n) für eine Pfarrstelle ein Pfarrhaus/-wohnung vorzuhalten. Dort kann prinzipiell auch das Gemeindebüro untergebracht werden.
Wird das Pfarrhaus verkauft und von der Kirchengemeinde eine Pfarrwohnung angemietet, in der kein Gemeindebüro untergebracht werden kann, sind auch andere Lösungen prinzipiell möglich. Z.B. könnte in einer Kooperationszone eine andere Räumlichkeit auf Grund der Lage und des Zugangs geeignet sein, dort das Gemeindebüro einzurichten.
Kindertagesstätten: Darf man einen Kindergarten aufgeben/verkaufen/abreißen?
Als Kirchengemeinde einen Kindergarten aufzugeben ist nicht nur eine Immobilienfrage, sondern ein Politikum. Im Kontext der Reduzierung von Gebäudekosten sollte versucht werden, das Gebäude bzw. die Gebäudekosten an die Kommune abzugeben. Der Kindergarten kann dann aber weiterhin kirchlich betrieben werden – sei es durch die Kirchengemeinde oder einen Trägerverbund.
Kindertagesstätten: Was gilt für die Kita-Gebäude? Ist hier das Ziel die Gebäudelast zu reduzieren und die Gebäudekosten an die Kommune abzugeben oder ist das alternative zu verstehen?
Nein, das ist nicht alternativ zu verstehen. Realistisch zu finanzieren ist der Gebäudebestand, wenn die Gebäudeträgerschaft der Kitas oder die Gebäudekostenübernahme an die Kommune abgeben werden und zusätzlich bei den verbleibenden Gebäuden die Gebäudelast um 30 Prozent verringert wird.
Kindertagesstätten: Ist die Übertragung der Baulast der Kindertagesstätten an die Kommune realistisch, wo doch jetzt schon die ADD den Kommunen dringende Investitionen in kirchlichen Kitas untersagt?
Es ist zu erwarten, dass noch in diesem Jahr eine Aussage zu der Rahmenvereinbarung getroffen wird und die Verhandlungen mit den Kommunen auf der Grundlage des neuen Kindertagesstättengesetzes beginnen können. Es werden Aussagen über die Personalkosten, die Sachkosten sowie die Overheadkosten erfolgen.
Bei den Baukosten gilt die Maßgabe, dass die Kommune die Kosten für die Immobilie tragen soll. Für die Ausgestaltung der Kostenübernahme für die Immobilie der Kindertagesstätte gibt es mehrere Möglichkeiten. Grundsätzlich wird der Einzelfall zu betrachten sein und eine sachgerechte Lösungsoption gefunden werden müssen, da bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Sachlage sehr unterschiedlich ist.
Hat z.B. die Kommune zu 100% die Kosten für die Errichtung der Kita getragen und gehört der Kirchengemeinde das Grundstück, kommt u.U. ein Erbbaurecht in Betracht; es wäre aber unbillig von der Kommune einen Kaufpreis für das Gebäude zu fordern.
Hat die Kirchengemeinde 50% der Baukosten getragen, könnte sie grundsätzlich hierfür einen Ausgleich fordern. Ist die Baumaßnahme jedoch bereits mehrere Jahre her, ist ein entsprechender Wert nicht mehr in diesem Umfang vorhanden.
Es sei nochmals hervorgehoben, es kommt auf den Einzelfall an.
Nach einem Schreiben der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz „können notwenige Kosten alle unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen sein, die für den Betrieb einer Tageseinrichtung erforderlich sind. Notwendige Kosten sind also alle diejenigen, die für die Leistung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderlich sind. Für die Beteiligten, die sich an der Finanzierung der notwenigen Kosten beteiligen müssen, ist diese Finanzierung eine Pflichtleistung im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben.“
Ausgaben der Kosten für Kindertagesstätten sind somit keine freiwillige Aufgabe der Kommune, sondern zählen zu den Pflichtaufgaben, weshalb die ADD der Kommune die Ausgaben für eine Kita nicht mit dem Argument untersagen kann, dies sei eine freiwillige Leistung.
Gemeindehäuser: Mit wem zusammen kann man ein Gemeindehaus nutzen?
Hier gibt es eine Reihe von Möglichkeiten:
- die katholische Schwestergemeinde
- andere Glaubensgemeinschaften
- die Kommune
- örtliche Vereine
- diakonische oder caritative Organisationen
- Selbsthilfegruppen
Um zu einer Reduzierung der Kosten zu kommen, muss es eine Beteiligung der anderen Nutzer*innen geben. Das wird dort schwierig, wo ein*e Nutzer*in selbst auch nur über wenig oder gar keine Finanzmittel verfügt (z.B. Selbsthilfegruppen).
Aber überall dort, wo der*die künftige Partner*in selbst Kosten reduzieren muss (z.B. katholische Kirchengemeinde), kann es schnell zu einer Win-Win-Situation kommen, weil künftig nur noch ein Gebäude unterhalten werden muss, wo es bislang zwei gab.
Änderungen in der Gebäudenutzung
Was ist bei gemeinsamer Nutzung zu beachten?
Eine gemeinsame Nutzung muss unbedingt vertraglich geregelt werden, sonst ist der Konflikt vorprogrammiert. Die Regelung muss nicht nur eine Beteiligung an den Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung…) beinhalten, sondern auch die Beteiligung an Investitionen sowie die Frage klären, wie es ist, wenn ein*e Partner*in wieder aussteigt. Für die gemeinsame Nutzung mit katholischen Partner*innen gibt es bereits Vertragsentwürfe. (s. Downloads) Für andere Nutzungen sollte die Landeskirche zu Rate gezogen werden.
Darf man an jeden vermieten?
Eine dauerhafte gemeinsame Nutzung z.B. des Gemeindehauses darf nicht imageschädigend sein; d.h. sie darf dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen. Eine gemeinsame Nutzung zusammen mit einer katholischen Kirchengemeinde, einer anderen ACK-Kirche, einer Kommune sind unproblematisch. Bei Vereinen oder Bürgerinitiativen sollte man genauer hinschauen und ggf. auch den Rat der Landeskirche einholen.
Darf man jeden verkaufen?
Eine Kirchengemeinde sollte in jedem Fall wissen, wer der*die Käufer*in einer Immobilie ist und was er*sie damit vorhat. Beim Verkauf einer Kirche, die nach dem Verkauf als Kirchengebäude erhalten bleibt, gilt – wie bei der Frage der Vermietung -, dass die sog. Nachnutzung nicht imageschädigend sein darf. Grundsätzlich gilt, dass eine Kirche nur an eine Glaubensgemeinschaft verkauft werden soll, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Im Einzelfall wurde andernorts davon aber auch schon abgewichen. Hier ist jedes Vorhaben genau zu prüfen. (vgl. dazu auch „Kirchliche Räume miteinander teilen. Handreichung für Kirchengemeinden zur Vermietung und zum Verkauf von kirchlichen Gebäuden an Gemeinden anderer Sprache und Herkunft“ - s. Downloads)
Was versteht man unter einem Erbbaurecht und gibt es hierfür Unterstützung?
Bei einem Erbbaurecht kauft eine (natürliche oder juristische) Person A (= Erbbaurechtsnehmer) ein Gebäude auf dem Grund und Boden einer anderen Person B (= Erbbaurechtsgeber). Für den Erwerb des Gebäudes zahlt sie einen Kaufpreis. A besitzt somit das Haus, aber nicht das Grundstück. Das Grundstück verbleibt im Eigentum von B.
Für die Zurverfügungstellung des Grundstücks bezahlt A an B einen regelmäßigen Erbbauzins (= Pacht). A ist für die Unterhaltung des Gebäudes verantwortlich und trägt die damit verbundenen Lasten. B hat dauerhafte Einnahmen durch den Erbbauzins (ca. 4 % des Grundstückswertes). Die Vereinbarung eines Erbbaurechts kann einen längeren Zeitraum, meist mehrere Jahrzehnte (oft 99 Jahre), umfassen.
Entschließt sich eine Kirchengemeinde, ein Pfarrhaus oder ein Gemeindehaus, im Rahmen eines Erbbaurechts an einen Dritten zu übertragen, so kann sie sich an die Protestantische Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Speyer wenden. Ansprechpartner ist Herr Dieterich (Telefon: 06232 667 347; E-Mail: Renaldo.Dieterich(at)evkirchepfalz.de). Die Ausarbeitung eines Erbbaurechtsvertrages sowie die regelmäßige Einziehung des Erbbauzinses und die Weitergabe an die Kirchengemeinde wird als kostenlose Serviceleistung der Pfründeverwaltung angeboten.
Unterstützungsangebote seitens der Landeskirche
Gibt es eine*n Ansprechpartner*in in der Landeskirche?
Fragen zum Projekt können an folgende Email-Adresse gerichtet werden: gebaeude2030(at)evkirchepfalz.de. Je nach Art der Frage werden sie weitergeleitet. Auch eine Rückrufbitte kann an diese Adresse gesendet werden, wenn es z.B. zu aufwendig ist, den Sachverhalt schriftlich zu schildern.
Welche Unterstützung gibt es durch die Landeskirche?
In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 werden für das Projekt von der Landeskirche jeweils 400.000 Euro zur Verfügung gestellt, die nach der Baubedarfszuweisung auf die Kirchenbezirke verteilt und gegen Nachweis ausbezahlt werden. Die Kirchenbezirke können selbst entscheiden, an welcher Stelle sie diese Mittel einsetzen.
Sie können genutzt werden zur Unterstützung bei der Moderation im Projektteam oder den Arbeitsgruppen, damit eine Begleitung durch eine*n Moderator*in erfolgen kann.
Zudem wird für die Projektteams eine (kostenlose) kollegiale Beratung durch die Gemeindeberatung angeboten.
Für die energetischen Fragen haben die Kirchenbezirke die Möglichkeit eine*n Energieberater*in/Klimaschutzmanager*in einzustellen. Die Kosten für diese Kraft werden in den ersten beiden Jahren zu 70% durch Bundesmittel über die Kommunalrichtlinie refinanziert. 30% muss der Kirchenbezirk selbst tragen (ca. 26.000 € p.a. für Personal- und Sachkosten). Es ist eine Anschlussförderung von 40% für weitere drei Jahre möglich. Zusätzlich zur Personalförderung ist ein Investitionszuschuss in Höhe von 200.000 € für bis zu drei umgesetzte Maßnahmen möglich. Hierzu erteilt Frau Wiesemann, Tel. 06232 6715 18, Mail: wiesemann(at)frieden-umwelt-pfalz.de konkretere Auskünfte; siehe auch Infos auf der Homepage www.räume-fuer-morgen.de oder www.frieden-umwelt-pfalz.de.
Für eine vereinfachte architektonische Aufnahme der Gebäudesituation wird den Kirchenbezirken die Beauftragung von „Plan 4“ angeboten. Hinter „Plan 4“ steht ein Unternehmen, das für diese Aufgabe Fachpersonal beauftragt. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden, die das Budget für andere Aufgaben im Projekt (z.B. Moderation) schmälert. Plan 4 ist vor allem zur Berechnung der erforderlichen Investitionskosten an den jeweiligen Gebäuden dienlich (für Kirchengebäude allerdings nicht geeignet).
Hier kann die Bauabteilung der Landeskirche konkrete Auskünfte geben.
Bei Bedarf werden nach Möglichkeit weitere Angebote im Laufe des Projektes entwickelt.
Seit Kurzem gibt es wieder eine Beauftragte für Fundraising: Frau Gabriele Rath. Sie ist erreichbar unter Telefon: 06232 / 667-319, E-Mail: Fundraising(at)evkirchepfalz.de und berät Kirchengemeinde in Fragen des Fundraisings. Weitere Infos auf der Homepage:
www.klug-handeln.de
Wie finden wir eine Moderation für unsere Arbeitsgruppe in der Region?
Bei Beratungsbedarf kann die Leitung der Gemeindeberatung kontaktiert werden. Mit ihr kann geklärt werden, welche Maßnahmen in der spezifischen Situation sinnvoll sind und wer für die Hilfestellung herangezogen werden kann.
Leitung der Gemeindeberatung: Dagmar Peterson, 06232 667 221. E-Mail: gemeindeberatung(at)evkirchepfalz.de
Homepage: evangelische-gemeindeberatung.de
Zu den Kosten siehe http://www.evangelische-gemeindeberatung.de/index.php?id=4362www.evangelische-gemeindeberatung.de/index.php?id=4362
Darüber hinaus wird den Projektteams aber bis ca. Ende Oktober 2022 eine Arbeitshilfe zur Weitergabe an die Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt, die ein Arbeiten auch ohne Moderation ermöglichen soll.
Wie funktioniert die Erstattung der Kosten für eine externe Moderation?
Die Kirchenbezirke haben ein gewisses Budget aus den landeskirchlichen Mitteln für dieses Projekt zur Verfügung, das sie für verschiedene Aufgaben nutzen können. Daraus können auch Kosten für eine Moderation der Arbeitsgruppen finanziert werden. Eine Auszahlung läuft über den Kirchenbezirk nach Vorlage entsprechender Nachweise.